Laptop mit News Hologramm - Arbeitsrecht für Arbeitgeber

Covid-19 Arbeitszeitverordnung

Die aktuelle Krise sorgt weiterhin für hektische Betriebsamkeit in den Ministerien. Soeben ist bekannt geworden, dass in Kürze eine neue Arbeitszeitverordnung in Kraft treten soll, die in erheblichem Umfang Ausnahmen von den bestehenden arbeitszeitrechtlichen Regelungen vorsieht.

1. Gesetzesvorhaben

Die Bundesregierung hat soeben einen Entwurf für eine bis Ende Juni befristete Arbeitszeitverordnung zur Bewältigung der aktuellen Krisensituation vorgelegt. Diese erlaubt längere Arbeitszeiten, kürzere Ruhezeiten sowie die Sonn- und Feiertagsbeschäftigung für bestimmte Arbeitnehmergruppen in erheblich größerem Umfang als bisher.

Danach darf die Arbeitszeit, wenn keine andere Abhilfe möglich ist, in bestimmten Berufen auf bis zu 12 Stunden verlängert werden, darüber hinaus kann die tägliche Ruhezeit von 11 auf 9 Stunden verkürzt werden. Zudem soll auch die erlaubnisfreie Beschäftigung an Sonn- und Feiertagen möglich sein.

Die Verordnung soll für Beschäftigte in folgenden Bereichen möglich sein:

  • Herstellung, Verpackung und Einräumen von Waren des täglichen Bedarfs, Arzneimitteln und Medizinprodukten
  • Landwirtschaft,
  • Energie- und Wasserversorgung,
  • Apotheken und Sanitätshäuser,
  • Geld- und Werttransporte
  • Daten- und Netzwerkmanagement.

Die Opposition im deutschen Bundestag (Grüne und Linke) kritisierten die brandneue Regelung als „Schlag ins Gesicht all derer, die ihre Gesundheit schon jetzt täglich für uns alle riskieren“. Die ohnehin schon überlasteten Beschäftigten würden „wie Zitronen ausgequetscht“. Dennoch ist damit zu rechnen, dass die Verordnung kurzfristig umgesetzt wird.

2. Umsetzung

Mit Inkrafttreten dieser Verordnung sind zunächst nur die öffentlich-rechtlichen Rahmenbedingungen geschaffen, um in den betroffenen Branchen über die bislang geltenden Grenzen des ArbZG hinaus Arbeitnehmer zu beschäftigen.

Das führt aber noch nicht automatisch dazu, dass Arbeitgeber ihre Arbeitnehmer nun auch automatisch unter Ausschöpfung dieser neuen Grenzen einsetzen könnten. Dies wird erst dadurch ermöglicht, dass die jeweiligen individualrechtlichen und / oder kollektivrechtlichen Regelungen zur Arbeitszeit und zur Arbeitszeitverteilung entsprechend angepasst werden.

Wo Arbeitszeit und Arbeitszeitverteilung „nur“ arbeitsvertraglich geregelt sind wird entscheidend sein, ob Mehrarbeitszeiten als solche und die sich daraus ergebende abweichende Verteilung der Arbeitszeit auf Basis der bestehenden Verträge alleine durch Weisungsrecht umgesetzt werden können oder ob man vorübergehend eine Anpassung der Verträge vereinbaren muss. Insbesondere durch den gerade in Teilen der betroffenen Branchen hohen Anteil an Teilzeitkräften ergeben sich hier tatsächliche (Verfügbarkeit?) und rechtliche (Zulässigkeit der Anordnung von Überstunden bei Teilzeit?) Folgefragen.

Wo die Verteilung der Arbeitszeit durch Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen geregelt ist, wird man eine Anpassung dieser Arbeitszeitregelungen verhandeln müssen, um die Mitarbeiter mehr und zeitlich anders verteilt einsetzen zu können.

Um mit Inkrafttreten dieser Verordnung direkt „startklar“ zu sein, ist für die betroffenen Branchen dringend anzuraten, umgehend die notwendigen Anpassungen auf individualrechtlicher und/oder kollektivrechtlicher Ebene – insbesondere die Verhandlung von Betriebsvereinbarungen – anzugehen.