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Erleichterungen beim Kurzarbeitergeld teilweise verlängert

Die Bundesregierung hat die zuletzt geltenden Zugangserleichterungen zum Kurzarbeitergeld teilweise verlängert. Mit Wirkung zum 01. April 2021 ist die am 30. März 2021 im Bundesgesetzblatt verkündete „zweite Verordnung zur Änderung der Kurzarbeitergeldverordnung“ in Kraft getreten.

1.

Per Verordnung vom 25. März 2020 hatte die Bundesregierung eine Absenkung der Zugangsvoraussetzungen zum Kurzarbeitergeld insoweit verfügt, dass Kurzarbeitergeld schon dann bezogen werden kann, wenn 10 % der im Betrieb beschäftigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im jeweiligen Kalendermonat von einem Entgeltausfall von jeweils mehr als 10 % betroffen sind (anstelle des gem. § 96 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB III eigentlich erforderlichen Drittels der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer). Gleichzeitig wurde die Öffnung der Kurzarbeit für Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer verfügt. Mit Verordnung vom 21. Oktober 2020 wurden diese Erleichterungen verlängert bis zum 31. Dezember 2021 für Betriebe, die bis zum 31. März 2021 Kurzarbeit eingeführt hatten. 

Mit der neuen Verordnung sind diese Zugangserleichterungen nun nochmals um drei Monate bis zum 30. Juni 2021 verlängert worden. Das bedeutet, dass bis zum 31.12.2021 Kurzarbeitergeld bereits dann bezogen werden kann, wenn 10 % der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einen kurzarbeitsbedingten Entgeltausfall von mindestens 10 % haben und in dem jeweiligen Betrieb die Kurzarbeit bis zum 30. Juni 2021 eingeführt wurde. 

Auch die Öffnung der Kurzarbeit für Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer bis zum 31. Dezember 2021 wird ausgedehnt für Betriebe, die bis zum 30. Juni 2021 Kurzarbeit eingeführt haben. 

Die neue Verordnung wirkt sich ausschließlich auf Unternehmen und Betriebe aus, die in dem Zeitraum zwischen dem 01. April 2021 und dem 30. Juni 2021 erstmals Kurzarbeit einführen. Wo bereits vor dem 01. April 2021 Kurzarbeit eingeführt war, können die erleichterten Zugangsvoraussetzungen schon nach der zuletzt maßgeblichen Rechtslage bis zum Ende des Jahres 2021 ausgeschöpft werden.

2.

Keine Veränderungen hat es aktuell im Hinblick auf die maximale Bezugsdauer von Kurzarbeitergeld gegeben. Danach ist die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, deren Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis zum 31. Dezember 2020 entstanden ist, auf bis zu 24 Monate, längstens bis zum 31. Dezember 2021 verlängert. Für Unternehmen und Betriebe, die Kurzarbeit erst nach dem 31.12.2020 eingeführt haben, gilt aktuell (nur) die Regelbezugsdauer von maximal 12 Monaten gem. § 104 Abs. 1 SGB III.

3.

Die Regelungen zur schrittweisen Anhebung des Kurzarbeitergeldes ab dem 4. Bezugsmonat auf 70 %/ 77 % und ab dem 7. Bezugsmonat auf 80 %/ 87 % sind nicht verlängert worden. Diese derzeit befristet bis zum 31. Dezember 2021 vorgesehenen höheren Leistungssätze gelten auch weiterhin nur für Arbeitnehmer, deren Anspruch auf Kurzarbeitergeld erstmals bis zum 31. März 2021 entstanden ist. In Betrieben, die erstmals ab dem 01.04.2021 Kurzarbeit einführen und für Arbeitnehmer, die individuell erstmals ab dem 01.04.2021 Kurzarbeitergeld beziehen, kann daher nach der aktuellen Gesetzeslage auch bei längerfristigem Bezug ein Anspruch auf Kurzarbeitergeld nur in Höhe des Regelsatzes von 60 % bzw. 67 % entstehen.   

4.

Auch die Verlängerung der erleichterten Zugangsvoraussetzungen zum Kurzarbeitergeld entbindet den Arbeitgeber nicht davon, die grundlegenden Bedingungen für die Einführung von Kurzarbeit zu beachten, wie z.B. die Schaffung und Aufrechterhaltung einer geeigneten Rechtsgrundlage (Vertrag oder Betriebsvereinbarung) oder den vorrangigen Abbau von Urlaubsansprüchen.

Insbesondere bei längerfristiger Inanspruchnahme von Kurzarbeitergeld und erst recht für den Fall eines an die Kurzarbeit anschließenden Personalabbaus wird der Arbeitgeber für den Fall einer nachträglichen Prüfung mit umso kritischeren Nachfragen dazu rechnen müssen, weshalb er in seiner Prognose von einem nur vorübergehenden Arbeitsausfall ausgegangen war. Es ist dringend zu empfehlen, die Überlegungen dazu sorgfältig dokumentiert zu haben und die Prognose, dass es sich um einen nur vorübergehenden Arbeitsausfall handelt, in regelmäßigen Abständen kritisch zu hinterfragen.