Laptop mit News Hologramm - Arbeitsrecht für Arbeitgeber

Hektische Betriebsamkeit auf den letzten Metern – Große Koalition im Gesetzgebungsendspurt

Kurz vor der parlamentarischen Sommerpause und der daran anschließenden Bundestagswahl sind Regierung und Parlament noch einmal aktiv geworden. Zwar sind einige jüngst diskutierte Vorhaben, wie das Gesetz zur mobilen Arbeit, das Verbandssanktionengesetz und ein Gesetz zur Regelung der Arbeitszeiterfassung auf der Strecke geblieben, andere Vorhaben wurden jedoch im Schnellverfahren durch Bundestag und – soweit erforderlich – Bundesrat gebracht.

1. Feststellung „Epidemischer Lage von nationaler Tragweite“ bis Ende September 2021 verlängert

Angesichts aktuell steil fallender Zahlen politisch besonders umstritten war die Fortsetzung der Feststellung einer „epidemischen Lage von nationaler Tragweite“. Die Bundesregierung vertrat insoweit die Auffassung, eine Verlängerung sei notwendig, da nur so Verordnungen, z.B. zu Tests oder Impfung ohne Zustimmung von Bundestag und Bundesrat und somit schnell genug erlassen werden können. Das Schicksal der Home Office Pflicht ist damit noch nicht abschließend entschieden. Zwar ist die Maßnahme Teil der (nun endenden) Bundesnotbremse, es gibt aber Bestrebungen in der Politik die Regelung beizubehalten bzw. wieder eine Angebotsregelung oder Empfehlung einzuführen. Erfolgt eine solche Regelung nicht mehr auf Bundesebene fällt die Kompetenz an die Länder zurück, anders als andere Bundesländer im Norden hat sich Bayern noch nicht zu dem Thema geäußert. Man wird daher die Entwicklungen zunächst einmal bis Ende Juni abwarten müssen, viel spricht allerdings derzeit dafür, dass eine Verpflichtung zum Home Office zumindest über den Sommer nicht besteht.

2. Dritte Verordnung zur Änderung der Kurzarbeitergeldverordnung

Auch im Bereich der Regelung zum Kurzarbeitergeld hat die Bundesregierung schon jetzt Vorkehrungen für den Herbst getroffen. Die Zugangserleichterungen zum Kurzarbeitergeld (10 %-Regel) wurden für Betriebe, die bis zum 30.09.2021 Kurzarbeit einführen, bis zum 31.12.2021 verlängert. Die Erstattung von Sozialbeiträgen erfolgt dabei, wenn Kurzarbeit bis 30.06.2021 eingeführt wurde, bis zum 30.09.2021 in voller Höhe und anschließend bis 31.12.2021 in Höhe von 50 Prozent. Letztlich kommt in der Begründung der Verordnung zum Ausdruck, dass insbesondere in den strak vom Lockdown betroffenen Branchen frühestens im vierten Quartal 2021 mit einer Normalisierung der Lage gerechnet wird, so dass es weiter der Überbrückung unter anderem durch Kurzarbeit bedarf.

3. Betriebsrätemodernisierungsgesetz

Der Bundestag hat das sogenannte Betriebsrätemodernisierungsgesetz am 21. Mai 2021 verabschiedet. Der Bundesrat hat es am 28. Mai 2021 gebilligt. Das Gesetz soll noch in diesem Sommer mit der Verkündung in Kraft treten. 
Es enthält unter anderem Vorschriften zum vereinfachten Verfahren bei Betriebsratswahlen und zur virtuellen Betriebsratssitzung. Danach können Betriebsräte zukünftig Sitzungen mittels Video- und Telekonferenz durchführen, wobei die Präsenzsitzung weiterhin grundsätzlich Vorrang haben soll. Betriebsvereinbarung, Interessenausgleich und Sozialplan können in Zukunft unter Nutzung einer qualifizierten elektronischen Signatur abgeschlossen werden, gleiches gilt für Einigungsansstellensprüche.

Eine langjährige Diskussion aufnehmend wird im Betriebsrätemodernisierungsgesetz festgehalten, dass der Betriebsrat kein datenschutzrechtlich Verantwortlicher im Sinne der Datenschutzgrundverordnung ist. Somit bleibt der Arbeitgeber Verantwortlicher, auch soweit die Datenverarbeitung durch den Betriebsrat zur Erfüllung den in seiner Zuständigkeit liegenden Aufgaben erfolgt.

Das Betriebsrätemodernisierungsgesetz führt des Weiteren zwei neue Beteiligungstatbestände ein, zum einen kann der Betriebsrat nach § 80 Abs. 3 Betriebsverfassungsgesetz n.F. beim Einsatz von künstlicher Intelligenz einen Sachverständigen beauftragen, ohne dass es auf die Erforderlichkeit der Beauftragung ankommt. Dies kann zu einer erheblichen Verteuerung von Verhandlung und Abschluss einer Betriebsvereinbarung führen, da heutzutage nahezu alle gängigen Softwareprogramme (auch) auf den Einsatz künstlicher Intelligenz setzen.

Weiter führt das Betriebsrätemodernisierungsgesetz mit § 87, Abs.1 Nr. 14 BetrVG n.F. ein Mitbestimmungsrecht für die Ausgestaltung der mobilen Arbeit ein. Die Einführung der mobilen Arbeit selbst allerdings verbleibt in der Entscheidungsbefugnis des Arbeitgebers. Kommentatoren der gesetzlichen Neuregelung sind sich darüber einig, dass es sich eigentlich nicht um ein gänzlich neues Mitbestimmungsrecht handelt, da in vielfacher Hinsicht bei der Einführung mobiler Arbeit und Homeoffice-Tätigkeit bereits Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats (z.B. hinsichtlich Arbeitsorganisation, Arbeitszeiterfassung, usw.) bestehen.

Eine wichtige Neuregelung enthält hingegen § 8 SGB VII, danach gilt der gesetzliche Unfallversicherungsschutz für Mitarbeiter im Home Office künftig auch auf Wegen im eigenen Haushalt, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit stehen (z.B. Wegen in die Küche, Toilettengang, usw.). Darüber hinaus wird für Beschäftigte, die Ihre Tätigkeit im Homeoffice ausüben, das Wegerisiko insoweit übernommen, als sie Strecken im Zusammenhang mit der außerhäuslichen Betreuung ihrer Kinder zurücklegen (z.B. von und zur Kindertagesstätte).

4. Lieferkettensorgfaltspflichtgesetz

Ein politisch besonders umstrittenes Projekt war das Lieferkettensorgfaltspflichtgesetz, das nunmehr verabschiedet wurde und am 01.01.2023 in Kraft treten wird. Mit dem Gesetz wird eine besondere Verantwortung von Unternehmen für die Verbesserung der weltweiten Menschenrechtslage entlang von Lieferketten geschaffen.
Zwar betrifft das Gesetz zunächst nur Unternehmen mit mindesten 3.000 Arbeitnehmern  in Deutschland (ab 01.01.2024 sinkt die Grenze auf 1.000 Arbeitnehmer), doch dies ist nur die halbe Wahrheit. Tatsächlich geht der Gesetzgeber davon aus, dass Unternehmen aus Haftungsgründen nahezu dazu gezwungen sein werden, ihre Verpflichtungen aus dem Lieferkettensorgfaltspflichtgesetz an ihre Vertragspartner, darunter naturgemäß auch zahlreiche kleine und mittlere Unternehmen, weiterzugeben. Dies führt – so die Befürchtung der Industrieverbände – zu erheblichen Kostensteigerungen für Unternehmer und Verbraucher.
Sachlich erfasst sind nicht nur naheliegende Themen wie Kinderarbeit, Zwangsarbeit, Sklaverei und Umweltverstöße, sondern auch Verstöße gegen arbeitsrechtliche Regelungen in der Lieferkette, d.h. unter Umständen weit entfernt im Ausland. Zwar gilt hier nur eine Bemühungspflicht, keine Erfolgspflicht oder gar eine Garantiehaftung, andererseits gibt es bei Verstößen das hohe Risiko der Verhängung hoher Bußgelder und des Ausschlusses von öffentlichen Vergabeverfahren. Darüber hinaus können mit Hilfe von Gewerkschaften und Nichtregierungsorganisationen ausländische Kläger ihre Ansprüche durchaus auch zivilrechtlich gegenüber den deutschen Unternehmen geltend machen. 
Arbeitsrechtlich werden erweiterte Informations- und Mitwirkungsrechte des Wirtschaftsausschusses im Betriebsverfassungsgesetz verankert, darüber hinaus erfordert die Einhaltung des Gesetzes eine Schulung aller Mitarbeiter, die in irgendeiner Weise mit Unternehmen in der Lieferkette befasst sind. Weiter sieht das Gesetz vor, dass auch für Mitarbeiter ausländischer Unternehmen in der Lieferkette ein externes Hinweisgebersystem eingerichtet wird.

Fazit:

Während der Gesetzgeber also in einigen Bereichen, zu nenne wäre auch noch die neue Frauenquote in Vorständen (mit einer Mutterschutz- und Elternzeitregelung) geradezu aktivistisch tätig wurde, fällt auf, dass einige notwendige Gesetzesvorhaben nicht mehr verabschiedet wurden. Zu nennen ist in erster Linie das Hinweisgeberschutzgesetz, über das keine Einigung mehr erzielt wurde. Dies setzt die neue Bundesregierung dann im Herbst gleich unter Druck, da bis zum 17.12.2021 die EU Hinweisgeberschutzrechtlinie umzusetzen ist. Ohne gesetzliche Regelung gilt ansonsten die Richtlinie unmittelbar und Deutschland droht ein Vertragsverletzungsverfahren.