Laptop mit News Hologramm - Arbeitsrecht für Arbeitgeber

Neue Regelungen für 3G am Arbeitsplatz

Trotz steigender Infektionszahlen gelten am Arbeitsplatz – neben der Homeoffice-Pflicht – weiterhin die bereits bekannten 3G-Regelungen, wonach der Zugang zum Arbeitsplatz nur für geimpfte, genesene und negativ getestete Personen zulässig ist und der Arbeitgeber dies durch tägliche Kontrollen vor dem Betreten der Arbeitsstätte sicherstellen muss. Zum 15.01.2022 hat sich von vielen unbemerkt jedoch geändert, wer als geimpft und oder genesenen zu betrachten ist.

Mit der am 15.01.2022 in Kraft getretenen Änderung der Covid-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung (https://www.gesetze-im-internet.de/schausnahmv ) wurden nunmehr über einen Verweis (§ 2 Nr. 2 und Nr. 5 der Verordnung) auf die Veröffentlichungen auf den Websites des Paul-Ehrlich-Instituts sowie des RKI neue Regelungen für den Status „geimpft“ und „genesen“ festgelegt:

1. Nur einmal mit Johnson & Johnson ist nicht mehr vollständig geimpft

Einmal mit Johnson & Johnson geimpfte Arbeitnehmer gelten hiernach nicht mehr als vollständig geimpft. Erforderlich ist dafür eine zweite Impfung entweder mit Johnson & Johnson oder mit einem anderen zugelassenen Impfstoff (Moderna oder BioNTech). Dies bedeutet, dass nur einfach mit Johnson & Johnson geimpfte Mitarbeiter ab sofort einen Testnachweis zum Betreten des Betriebs vorlegen müssen. (siehe: www.pei.de/impfstoffe/covid-19)

2. Genesen nur noch für 90 Tage

Hinsichtlich der als genesen geltenden Mitarbeiter wurde bestimmt, dass der Status „genesen“ nur noch für die Dauer von 90 Tagen statt bisher 6 Monaten gilt. Berechnet werden die 90 Tage ab dem positiven PCR-Test. Weiterhin gilt der Genesenen-Status erst ab dem 29. Tag. Nach Ablauf der Frist von 90 Tagen ist jedenfalls vom Arbeitgeber ein Testnachweis zum Betreten des Arbeitsplatzes zu verlangen. (siehe: www.rki.de/covid-19-genesenennachweis)

Ungeachtet der von uns nicht zu beurteilenden medizinischen Rechtfertigung dieser Änderungen ist aus juristischer Sicht vor allem die Regelungstechnik bedauerlich. Der Rechtsanwender muss nicht nur verschachtelte Verordnungen – wie bisher – sondern auch noch Websiten-Veröffentlichungen diverser Institute bzw. deren fachliche Vorgaben berücksichtigen und auch deren mögliche Änderungen verfolgen. Der Hinweis des Paul-Ehrlich-Instituts auf der angegebenen Seite „Änderungen der Kriterien werden an dieser Stelle mit angemessener Frist bekannt gemacht“ ist da auch nur wenig beruhigend.

Für Arbeitgeber bedeutet dies nun vor allem, dass sämtliche von den Beschäftigten bereits vorgelegten sowie die künftig vorzulegenden Impfnachweise nun auch noch daraufhin durchzusehen sind, welcher Beschäftigte bislang nur einmal mit dem Impfstoff von Johnson & Johnson geimpft ist.