Laptop mit News Hologramm - Arbeitsrecht für Arbeitgeber

Heimlicher Mitschnitt eines Personalgesprächs rechtfertigt außerordentliche Kündigung

Das LAG Rheinland-Pfalz (Urteil vom 03.02.2016 – 7 Sa 220/15) hat kürzlich in einem beachtenswerten Urteil entschieden, dass das heimliche Mitschneiden von Personalgesprächen ein Verhalten darstellt, dass eine Kündigung ohne vorhergehende Abmahnung sozial rechtfertigt.

Sachverhalt:

Im vorliegenden Fall hatte die klagende Arbeitnehmerin ein Personalgespräch, das sie mit ihrem Vorgesetzten führte, heimlich mit Hilfe ihres Smartphones aufgezeichnet. Über den Gesprächsinhalt fertigte die Klägerin zudem ein Wortprotokoll an, welches sie anschließend über ihren Prozessvertreter in einen vorausgegangenen Prozess einführte. Wegen dieses Verhaltens sprach der Arbeitgeber die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus, gegen die sich die Klägerin im vorliegenden Kündigungsschutzstreit wendete.

Entscheidungsbegründung:

Mit dem Urteil bestätigt das LAG Rheinland-Pfalz die Entscheidung der Vorinstanz und bejaht die Rechtmäßigkeit der Kündigung auch ohne vorherige Abmahnung.

Zur Begründung führt die Kammer aus:

Durch ihr Verhalten habe die Klägerin erheblich gegen arbeitsvertragliche Nebenpflichten verstoßen.

Jede Partei eines Arbeitsvertrages sei nach dem allgemeinen Grundsatz der arbeitsvertraglichen Rücksichtnahmepflicht zur Rücksichtnahme auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen ihres Vertragspartners verpflichtet.

Diese Rücksichtnahmepflicht werde durch das Verhalten der Klägerin verletzt, da das Vorgehen in den Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz) des Vorgesetzten sowie anderer Mitarbeiter eingreife, ohne dass dies durch überwiegende Interessen der Klägerin gerechtfertigt sei.

Das Recht am gesprochenen Wort sei, genauso wie das Recht am eigenen Bild, grundrechtlich geschützt und jedermann könne selbst und alleine bestimmen, wer Aufnahmen von ihm oder von seinen Äußerungen tätigen dürfe und ob diese zugänglich gemacht werden sollen. Hiergegen habe die Klägerin sowohl durch die Anfertigung der Aufnahmen als auch durch die Verwendung des Wortprotokolls in erheblicher Weise verstoßen.

Dieses Verhalten habe auch das Vertrauensverhältnis zwischen der Klägerin und ihrem Vorgesetzten sowie zwischen den Parteien unwiederbringlich zerstört.

Die Kammer hält die Kündigung sogar ohne vorherige Abmahnung für wirksam, da angesichts der Schwere der Pflichtverletzungen eine Hinnahme des Verhaltens der Klägerin ausgeschlossen sei. Bei dem heimlichen Mitschnitt eines vertraulichen Personalgesprächs auf einem Smartphone und der anschließenden Verwendung dieser Aufnahme handle es sich um eine so schwerwiegende Verletzung der arbeitsvertraglichen Rücksichtnahmepflicht, dass die Klägerin davon ausgehen musste, dass dieser Verstoß auch ohne vorherige Abmahnung zur einer Kündigung führen würde.

Auch die Zuweisung eines anderen Arbeitsplatzes hielten die Richter nicht für zumutbar und verwiesen darauf, dass der beklagte Arbeitgeber vielmehr gegenüber seinen übrigen Mitarbeiter dazu verpflichtet sei, diese vor der Gefahr von Aufnahmen vertraulicher Gespräche und deren späteren Verwendung zu schützen. Eine Weiterbeschäftigung scheide damit aus.

Schließlich macht die Kammer auch im Rahmen der Interessenabwägung deutlich, dass der Arbeitgeber ein hohes Interesse an der Vertraulichkeit von Personalgesprächen und an der Sanktionierung eines Verstoßes gegen diese Vertraulichkeit habe.

Da heute viele Arbeitnehmer Smartphones verwendeten und damit der Mitschnitt eines Gesprächs ohne Probleme möglich sei, könne die Beklagte ihre Mitarbeiter und sich selbst wenn überhaupt, dann nur mit großem Aufwand vor der missbräuchlichen Nutzung von Smartphones schützen. Die Beklagte habe daher ein überwiegendes Interesse daran, dass an die unbefugte Benutzung von Smartphones im Betrieb und ganz besonders in Personalgesprächen weitreichende Sanktionen geknüpft sind. Eine verhaltensbedingte Kündigung sei deshalb wirksam.

Fazit:

Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts ist zu begrüßen. In Zukunft werden, auch mit Blick auf die sogenannten „wearables“ (wie zum Beispiel Datenbrillen) immer mehr Beschäftigte technische Geräte mit sich führen, die zur Aufzeichnung von Gesprächen und Bildern geeignet sind.

Arbeitgeber haben dabei nicht nur für ihre eigenen Persönlichkeitsrechte Sorge zu tragen, sondern müssen auch den Schutz ihrer Mitarbeiter gewährleisten können. Das Urteil stellt deshalb klar, dass Verstöße gegen das grundrechtlich geschützte Recht am eigenen Bild und Wort keinesfalls hingenommen werden müssen, sondern im Einzelfall sogar den Ausspruch einer sofortigen Kündigung ohne vorherige Abmahnung rechtfertigen.